Die Widerspruchsregelung für Organentnahmen bedeutet: Jeder Mensch gilt als potenzieller „Organspender“, wenn er nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ist diese Regelung mit dem Selbstbestimmungsrecht vereinbar? In der rechtspolitischen Debatte wird bislang nicht beachtet, dass es zu den Grundvoraussetzungen selbstbestimmter Entscheidungen gehört, hinreichende Sachkenntnis zu besitzen. Wer nicht alle Umstände und Voraussetzungen einer Organentnahme kennt, ist nicht in der Lage, frei darüber zu entscheiden, ob er der Entnahme zustimmen oder von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen soll. Vor Einführung einer Widerspruchsregelung muss auch über das ihr zugrundeliegende Todeskonzept – das „Hirntod“-Konzept – ergebnisoffen informiert werden. Da alle als „Organspender“ in Betracht kommen sollen, müssen auch alle informiert sein. Das ist jedoch nicht der Fall. In den offiziellen Aufklärungsmaterialien zum Thema Organspende wird die berechtigte Kritik am „Hirntod“-Konzept übergangen und die Rechtslage unvollständig dargestellt. Es fehlt somit bereits eine Grundvoraussetzung für die Einführung der Widerspruchsregelung. Die Auferlegung einer Widerspruchslast bei gleichzeitiger fehlerhafter Aufklärung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar.
Publikationstyp: Monographie
Sparte: Universitätsverlag
Sprache: Deutsch



