Die Vernichtung gebrauchstauglicher Erzeugnisse ist spätestens seit dem Jahr 2018 in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. Vor dem Hintergrund eines zunehmenden ökologischen Bewusstseins in der Bevölkerung und veranlasst durch eine umfangreiche mediale Berichterstattung, wurde der Gesetzgeber tätig, indem er im Rahmen der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch das am 29.10.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union die sogenannte „Obhutspflicht“ in den 3. Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betreffend die Regelungen zur Produktverantwortung einfügte. Nach der in § 23 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 11 KrWG als sog. „latente Grundpflicht“ ausgestalteten Obhutspflicht, ist beim Vertrieb von Erzeugnissen dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Die Dissertation widmet sich den sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen.
Publikationstyp: Hochschulschrift
Sparte: Universitätsverlag
Sprache: Deutsch